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Pflegekosten

Pflegekosten - Wir setzen auf Transparenz

Im folgenden möchten wir Sie darüber informieren, wie sich die Pflegekosten zusammensetzen.


Stationäre Pflegekosten

Pflegebedürftige, die in einem Heim leben, werden von Gutachtern des Medizinischen Dienstes in einen der fünf Pflegegrade eingestuft und erhalten je nach Pflegegrad entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung:

  • im Pflegegrad I         125,00 Euro
  • im Pflegegrad II        770,00 Euro
  • im Pflegegrad III    1.262,00 Euro
  • im Pflegegrad IV   1.775,00 Euro
  • im Pflegegrad V    2.005,00 Euro

Dabei handelt es sich um Pauschalbeträge für die Kosten der Grundpflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege. Diese Pflegekosten sind bis zur Höhe des jeweiligen Pauschalbetrags abgedeckt.
Darüber hinaus fallen im Heim Kosten für Unterkunft und Verpflegung an. Diese so genannten Hotelkosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Soweit die Investitionskosten der Einrichtung nicht durch öffentliche Fördermittel in vollem Umfang gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung den nicht gedeckten Teil den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.


Kosten für vollstationäre Pflege ab dem 01.05.2024

Hier eine Übersicht zu den Kosten in unserer Seniorenresidenz:

Kostenart  Pflegegrad  Pflegegrad  Pflegegrad  Pflegegrad   Pflegegrad
  I II III IV V
Pflegekosten 54,19 € 69,48 € 85,66 € 102,52 € 110,08 €
Unterkunft 14,26 € 14,26 € 14,26 € 14,26 € 14,26 €
Verpflegung 11,66 € 11,66 € 11,66 € 11,66 € 11,66 €
Investitionskosten 27,09 € 27,09 € 27,09 € 27,09 € 27,09 €
Ausbildungskosten 3,98 € 3,98 € 3,98 €€ 3,98 € 3,98 €
Tagessatz 111,18 € 126,47 € 142,65 € 159,51 € 167,07 €
Gesamt monatlich* 3.382,10 € 3.847,22 € 4.339,41 € 4.852,29 € 5.082,27 € 
abzügl. Anteil Pflegekasse 125,00 € 770,00 € 1262,00 € 1775,00 € 2005,00 € 
Eigenanteil (nach Pflegesatz) 3257,10 € 3.077,22 € 3.077,41 € 3.077,29 € 3.077,27 €
Eigenanteil (mntl. nach EEE) 3257,10 € 3.077,28 € 3.077,28 3.077,28 3.077,28

* Berechnungsgrundlage sind 30,42 Tage

Zur Begrenzung dieses Eigenanteils der Versicherten an den pflegebedingten Aufwendungen erhalten die Versicherten von der Pflegekasse ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich zu den Leistungen nach § 43 SGB XI einen Leistungszuschlag nach Maßgabe des § 43c SGB XI. Dieser Leistungszuschlag wird ebenfalls unmittelbar mit der Pflegekasse abgerechnet. Die Höhe des Leistungszuschlags ist abhängig von der Dauer, die ein Bewohner bereits in einer vollstationären Einrichtung versorgt und betreut wird. Dieser wurde zum 01.01.2024 angepasst und lautet nun wie folgt:

Prozentualer Abzug im EEE Zeitraum
15 % Ab Einzug bis 12 Monate
30 % Von 12 bis 24 Monate
50 % von 24 bis 36 Monate
75 % Ab 36 Monate

• Sollte es nicht möglich sein, den Differenzbetrag selbst aufzubringen, hat der Bewohner oder der bevollmächtigte Angehörige/Bekannte/Betreuer die Möglichkeit einen Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger (vorheriger Wohnort) zustellen.

• Wir weisen darauf hin, dass das Sozialamt eine evtl. Kostenübernahme erst ab Antragstellung gewährt. Der Antrag sollte daher spätestens am Aufnahmetag gestellt werden

Ab dem 01.08.2020 gelten die zusätzlichen Angebote an Betreuung und Aktivierung für alle pflegebedürftigen Bewohner der vollstationären Vollzeit, - Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Die jeweils zuständigen Pflegekassen gewähren einen versichertenbezogenen Zuschlagsbetrag in Höhe von Euro 200,11 monatlich.